Rechtssatz RS0082661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082661
Geschäftszahl
7Ob390/57; 7Ob548/78
Entscheidungsdatum
06.04.1978
Rechtssatz
Eine Wechselverbindlichkeit bleibt wohl unberührt, wenn nach Fortfall der ursprünglichen Geschäftsgrundlage vereinbart wird, daß der Wechsel zur Deckung der Ansprüche aus einem anderen zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis dienen soll. Der Schuldner hat aber seinen Bereicherungsanspruch, der sich aus dem Fehlen eines Grundgeschäftes ergibt, durch den Nachweis des Fortfalles des ursprünglichen Grundgeschäftes ergibt, durch den Nachweis des Fortfalles des ursprünglichen Grundgeschäftes dargetan. Es ist dann Sache des Gläubigers, diese Einwendung durch den Nachweis der Vereinbarung, daß der Wechsel zur Deckung der Ansprüche aus einem weiteren Rechtsgeschäfte hätte verwendet werden sollen, zu entkräften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0082661
Dokumentnummer
JJR_19571120_OGH0002_0070OB00390_5700000_002
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (06.04.1978)
Wechselgesetz 1955: seit der letzten Entscheidung 3 Novellen · Vergleich des ganzen Gesetzes
- seit 08.07.1978 · BGBl. Nr. 306/1978 (Änderung des Wechselgesetzes 1955 und des Scheckgesetzes 1955): Art. 72
- seit 01.01.1991 · BGBl. Nr. 10/1991 (Firmenbuch und Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes 1965, des Gesetzes …): Art. 44
- seit 01.08.2010 · BGBl. I Nr. 58/2010 (Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG): Art. 43, Art. 44