Rechtssatz RS0082664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082664
Geschäftszahl
9Os18/69; 12Os146/77
Entscheidungsdatum
15.12.1977
Norm
FinStrG §8
FinStrG §35 Abs2
FinStrG §36 Abs2
WertZG 1955 §10 Abs4
Rechtssatz
Der Käufer oder Warenempfänger kann gemäß § 10 Abs 4 WertZG 1955 auch den Verfügungsberechtigten zur Abgabe der Erklärung schriftlich bevollmächtigen. Doch befreit die Bevollmächtigung weder Käufer noch Warenempfänger von den allfälligen strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Zollwerterklärung, sofern sie darin enthaltene - und zur Abgabenverkürzung führende - falsche Angaben verschuldet haben. Nimmt der Käufer oder Warenempfänger die im § 10 Abs 4 WertZG 1955 eingeräumte Möglichkeit zur Bevollmächtigung eines befugten Spediteurs in Anspruch, ohne zugleich vorwerfbarerweise gegen Sorgfaltspflichten der dargelegten Art zu verstoßen, darf er annehmen, daß die Speditionsfirma mit den zollrechtlichen Vorschriften vertraut ist und die dem Vollmachtgeber erwachsenden zollrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen wird. Die Weitergabe eines blanko unterschriebenen Zollwerterklärungsformulars kann trotz Bevollmächtigung eines sachkundigen Verfügungsberechtigten gemäß dem § 10 Abs 4 WertZG 1955 unter Umständen Fahrlässigkeit gemäß dem FinStrG und damit Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 35 Abs 2 und 36 Abs 2 FinStrG begründen.Der Käufer oder Warenempfänger kann gemäß Paragraph 10, Absatz 4, WertZG 1955 auch den Verfügungsberechtigten zur Abgabe der Erklärung schriftlich bevollmächtigen. Doch befreit die Bevollmächtigung weder Käufer noch Warenempfänger von den allfälligen strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Zollwerterklärung, sofern sie darin enthaltene - und zur Abgabenverkürzung führende - falsche Angaben verschuldet haben. Nimmt der Käufer oder Warenempfänger die im Paragraph 10, Absatz 4, WertZG 1955 eingeräumte Möglichkeit zur Bevollmächtigung eines befugten Spediteurs in Anspruch, ohne zugleich vorwerfbarerweise gegen Sorgfaltspflichten der dargelegten Art zu verstoßen, darf er annehmen, daß die Speditionsfirma mit den zollrechtlichen Vorschriften vertraut ist und die dem Vollmachtgeber erwachsenden zollrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen wird. Die Weitergabe eines blanko unterschriebenen Zollwerterklärungsformulars kann trotz Bevollmächtigung eines sachkundigen Verfügungsberechtigten gemäß dem Paragraph 10, Absatz 4, WertZG 1955 unter Umständen Fahrlässigkeit gemäß dem FinStrG und damit Verantwortlichkeit im Sinne der Paragraphen 35, Absatz 2 und 36 Absatz 2, FinStrG begründen.
Entscheidungstexte
- 9 Os 18/69
Entscheidungstext OGH 08.05.1969 9 Os 18/69
Veröff: EvBl 1970/17 S 21 = RZ 1969,167
- 12 Os 146/77
Entscheidungstext OGH 15.12.1977 12 Os 146/77
Vgl auch; Veröff: EvBl 1978/118 S 329
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0082664
Dokumentnummer
JJR_19690508_OGH0002_0090OS00018_6900000_001