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Rechtssatz RS0082669

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082669

Geschäftszahl

9ObA5/93

Entscheidungsdatum

27.01.1993

Norm

WTBO §27

Rechtssatz

Der weit auszulegenden Verschwiegenheitspflicht unterliegt alles, was dem Wirtschaftstreuhänder bei seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt wurde und umfaßt auch persönliche Tatsachen und Umstände der Klienten, die nach deren erkennbaren Willen nicht geoffenbart werden sollten, weil ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht (hier: Verschwiegenheitspflicht der Angestellten eines Wirtschaftstreuhänders über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen diesem und einem Klienten). (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 5/93
    Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObA 5/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082669

Dokumentnummer

JJR_19930127_OGH0002_009OBA00005_9300000_002