Rechtssatz RS0082669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082669
Entscheidungsdatum
27.01.1993
Rechtssatz
Der weit auszulegenden Verschwiegenheitspflicht unterliegt alles, was dem Wirtschaftstreuhänder bei seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt wurde und umfaßt auch persönliche Tatsachen und Umstände der Klienten, die nach deren erkennbaren Willen nicht geoffenbart werden sollten, weil ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht (hier: Verschwiegenheitspflicht der Angestellten eines Wirtschaftstreuhänders über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen diesem und einem Klienten). (§ 48 ASGG).Der weit auszulegenden Verschwiegenheitspflicht unterliegt alles, was dem Wirtschaftstreuhänder bei seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt wurde und umfaßt auch persönliche Tatsachen und Umstände der Klienten, die nach deren erkennbaren Willen nicht geoffenbart werden sollten, weil ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht (hier: Verschwiegenheitspflicht der Angestellten eines Wirtschaftstreuhänders über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen diesem und einem Klienten). (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082669
Dokumentnummer
JJR_19930127_OGH0002_009OBA00005_9300000_002