Rechtssatz RS0082671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082671
Entscheidungsdatum
17.12.1971
Rechtssatz
Bei Lizenzverträgen ist § 20 GWB nur in den Fällen anzuwenden, in denen ein Lizenzgeber einen Lizenznehmer außerhalb der Anwendung des Gegenstandes der Erfindung an die Wünsche der Schutzrechtsinhabers gebunden hat, um so die kraft Gesetzes verliehene Monopolstellung über den vom Gesetz gewollten Umfang hinaus auszubreiten oder sich sonst Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen. § 21 dehnt diesen Schutz des Lizenznehmers nur auf Betriebsgeheimnisse aus.Bei Lizenzverträgen ist Paragraph 20, GWB nur in den Fällen anzuwenden, in denen ein Lizenzgeber einen Lizenznehmer außerhalb der Anwendung des Gegenstandes der Erfindung an die Wünsche der Schutzrechtsinhabers gebunden hat, um so die kraft Gesetzes verliehene Monopolstellung über den vom Gesetz gewollten Umfang hinaus auszubreiten oder sich sonst Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen. Paragraph 21, dehnt diesen Schutz des Lizenznehmers nur auf Betriebsgeheimnisse aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0082671
Dokumentnummer
JJR_19711217_OGH0002_0010OB00311_7100000_007