Rechtssatz RS0082693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082693
Entscheidungsdatum
31.05.1983
Rechtssatz
Eine sachgemäße, den Bedürfnissen der Kunden gerecht werdende Ausübung des Gewerbes eines Vermögensberaters ist nur dann möglich, wenn dabei alle für die Beurteilung der Folgen einer bestimmten Geldanlage maßgebenden Gesichtspunkten so weit aufgezeigt werden, daß sich der Kunde ein Bild darüber machen kann, ob die in Rede stehende Anlage auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten erfolgsversprechend ist. "Vermögensberater III".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082693
Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00332_8200000_001