Rechtssatz RS0082697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082697
Entscheidungsdatum
05.05.1982
Rechtssatz
Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung von bestehenden Wasserberechtigungen ein (§ 74 Abs 4 WRG). Ein genossenschaftlicher Zusammenschluß allein beseitigt also die individuellen wasserwirtschaftlichen Rechte der Genossenschaftsmitglieder nicht. Soll ein Wasserrecht auf die Genossenschaft übergehen, muß der bisher Berechtigte auf sein Recht verzichten und die Genossenschaft um die Verleihung eines gleichen Rechtes ansuchen.Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung von bestehenden Wasserberechtigungen ein (Paragraph 74, Absatz 4, WRG). Ein genossenschaftlicher Zusammenschluß allein beseitigt also die individuellen wasserwirtschaftlichen Rechte der Genossenschaftsmitglieder nicht. Soll ein Wasserrecht auf die Genossenschaft übergehen, muß der bisher Berechtigte auf sein Recht verzichten und die Genossenschaft um die Verleihung eines gleichen Rechtes ansuchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082697
Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0010OB00051_8100000_002