Rechtssatz RS0082702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082702
Entscheidungsdatum
31.05.1983
Rechtssatz
Eine Beratungstätigkeit, die sich über die steuerlichen Aspekte bestimmter Anlageformen und Beteiligungsformen hinaus auf allgemeine steuerrechtliche Fragen unter Berücksichtigung (ua) des sonstigen Vermögens, der Einnahmen, Ausgaben, Abschreibekosten oder anderer Umstände erstreckt, die für die steuerrechtliche Stellung des Kunden von Bedeutung sind, ist gemäß § 33 Abs 1 lit c WTBO den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten. Das gilt insbesonders auch für den Hinweis auf die Möglichkeit, die Aufwendungen für eine Eigentumswohnung als Sonderausgaben geltend zu machen. - "Vermögensberater III".Eine Beratungstätigkeit, die sich über die steuerlichen Aspekte bestimmter Anlageformen und Beteiligungsformen hinaus auf allgemeine steuerrechtliche Fragen unter Berücksichtigung (ua) des sonstigen Vermögens, der Einnahmen, Ausgaben, Abschreibekosten oder anderer Umstände erstreckt, die für die steuerrechtliche Stellung des Kunden von Bedeutung sind, ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, WTBO den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten. Das gilt insbesonders auch für den Hinweis auf die Möglichkeit, die Aufwendungen für eine Eigentumswohnung als Sonderausgaben geltend zu machen. - "Vermögensberater III".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082702
Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00332_8200000_002