Rechtssatz RS0082713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082713
Entscheidungsdatum
31.05.1983
Rechtssatz
Wurde das Ankündigen und Durchführen einer "Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechtes" und damit gerade jene Tätigkeit verboten, die gemäß § 33 Abs 1 lit c WTBO den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten ist, ist nicht zu ersehen inwiefern damit den Vermögensberatern "jene rechtsmäßige, den Kunden dienliche Tätigkeit im Rahmen der Ausübung ihres Gewerbes unmöglich gemacht" würde. "Vermögensberater III".Wurde das Ankündigen und Durchführen einer "Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechtes" und damit gerade jene Tätigkeit verboten, die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, WTBO den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten ist, ist nicht zu ersehen inwiefern damit den Vermögensberatern "jene rechtsmäßige, den Kunden dienliche Tätigkeit im Rahmen der Ausübung ihres Gewerbes unmöglich gemacht" würde. "Vermögensberater III".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082713
Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00332_8200000_003