Rechtssatz RS0082719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082719
Entscheidungsdatum
08.11.1983
Rechtssatz
§ 34 Abs 1 WTBO hat eindeutig standesrechtlichen Charakter. Wird ein Wirtschaftstreuhänder als Angestellter eines anderen Wirtschaftstreuhänders tätig, ohne sich von diesem die Stellung eines zeichnungsberechtigten Vertreters einräumen zu lassen, dann kann dieser Verstoß gegen standesrechtliche Unvereinbarkeitsvorschriften zur Einleitung eines Ehrengerichtsverfahrens im Sinne des §§ 47 ff WTBO führen; daß damit aber auch der Anstellungsvertrag als solcher ungültig wäre, kann dem Gesetz unter Bedachtnahme auf den offenkundigen Regelungszweck dieser Bestimmung nicht entnommen werden.Paragraph 34, Absatz eins, WTBO hat eindeutig standesrechtlichen Charakter. Wird ein Wirtschaftstreuhänder als Angestellter eines anderen Wirtschaftstreuhänders tätig, ohne sich von diesem die Stellung eines zeichnungsberechtigten Vertreters einräumen zu lassen, dann kann dieser Verstoß gegen standesrechtliche Unvereinbarkeitsvorschriften zur Einleitung eines Ehrengerichtsverfahrens im Sinne des Paragraphen 47, ff WTBO führen; daß damit aber auch der Anstellungsvertrag als solcher ungültig wäre, kann dem Gesetz unter Bedachtnahme auf den offenkundigen Regelungszweck dieser Bestimmung nicht entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082719
Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0040OB00137_8200000_001