Rechtssatz RS0082732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082732
Entscheidungsdatum
22.08.1977
Rechtssatz
Diese gesetzliche Anordnung will verhindern, daß jemand Wohnungseigentum erwirbt und hiezu (im Gegensatz zu jenen Fällen, in welchen die Darlehensgewährung zur Errichtung von bloßen Miethäusern erfolgt) ein begünstigtes Darlehen erhalten hat, die Eigentumswohnung jedoch nicht für eigene Wohnzwecke verwendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082732
Dokumentnummer
JJR_19770822_OGH0002_0030OB00548_7700000_002