Rechtssatz RS0082733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082733
Entscheidungsdatum
13.10.1988
Norm
StGB §302 Abs1
WeinG 1961 §25 ff
Rechtssatz
Der staatliche Anspruch auf Vornahme effizienter betrieblicher Kontrollen durch den Bundeskellereiinspektor (§§ 25 ff WeinG 1961) entspricht den Kriterien eines konkreten öffentlichen Rechtes. Der Hauptzweck der im Rahmen der Weinaufsicht vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen liegt nicht im Bereich des Sanktionswesens, sondern auf dem Gebiet der Prävention, weshalb schon der Entfall der Überwachung sich auf den Verkehr mit Wein nachteilig auswirken kann und schon Beeinträchtigungen des materiellen Zwecks einer Überprüfung eine Rechtsschädigung darstellen. Die Frage, ob eine pflichtgemäße (Überwachungstätigkeit) Tätigkeit des Bundeskellereiinspektors zu Beanstandungen nach dem WeinG geführt hätte, ist demnach irrelevant.Der staatliche Anspruch auf Vornahme effizienter betrieblicher Kontrollen durch den Bundeskellereiinspektor (Paragraphen 25, ff WeinG 1961) entspricht den Kriterien eines konkreten öffentlichen Rechtes. Der Hauptzweck der im Rahmen der Weinaufsicht vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen liegt nicht im Bereich des Sanktionswesens, sondern auf dem Gebiet der Prävention, weshalb schon der Entfall der Überwachung sich auf den Verkehr mit Wein nachteilig auswirken kann und schon Beeinträchtigungen des materiellen Zwecks einer Überprüfung eine Rechtsschädigung darstellen. Die Frage, ob eine pflichtgemäße (Überwachungstätigkeit) Tätigkeit des Bundeskellereiinspektors zu Beanstandungen nach dem WeinG geführt hätte, ist demnach irrelevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082733
Dokumentnummer
JJR_19881013_OGH0002_0120OS00116_8800000_002