Rechtssatz RS0082746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082746
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Rechtssatz
Wird ein einheitlicher Betrieb von zwei Unternehmen geführt, sind zumindest dann beide Unternehmen als Veräußerer im Sinn des § 3 Abs 2 AVRAG anzusehen, wenn das Unternehmen, das die materiellen Betriebsmittel zur Verfügung stellt, nicht in Konkurs verfallen ist.Wird ein einheitlicher Betrieb von zwei Unternehmen geführt, sind zumindest dann beide Unternehmen als Veräußerer im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG anzusehen, wenn das Unternehmen, das die materiellen Betriebsmittel zur Verfügung stellt, nicht in Konkurs verfallen ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 15/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 15/95
Veröff: SZ 68/187
- 9 ObA 121/09y
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
Vgl auch; Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T1) Veröff: SZ 2010/139
- 8 ObA 22/13p
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 ObA 22/13p
Vgl auch; Beisatz: Auch mehrere rechtlich selbständige Unternehmen können einen einheitlichen Betrieb bilden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082746
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19951012_OGH0002_0080OB00015_9500000_002