Rechtssatz RS0082748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082748
Entscheidungsdatum
30.05.2005
Rechtssatz
Die Mithaftung des in Konkurs verfallenen Veräußerers führt nicht zwangsläufig zur Sicherstellung der bei diesem erdienten (teilweisen) Abfertigungsansprüche als bedingte Forderung im Konkurs.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 15/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 15/95
Veröff: SZ 68/187
- 8 ObA 63/04d
Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObA 63/04d
Auch; Beisatz: Da der Eintritt der Bedingung, nämlich die zur Pflicht der Zahlung einer Abfertigung führende Auflösung des Arbeitsverhältnis zum Erwerber nicht absehbar ist, kann auch nicht auf Sicherstellung einer derartigen Forderung im Konkurs erkannt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082748
Dokumentnummer
JJR_19951012_OGH0002_0080OB00015_9500000_003