Rechtssatz RS0082752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082752
Geschäftszahl
9Os47/70 (9Os48/70)
Entscheidungsdatum
08.04.1970
Rechtssatz
Die "Soll"-Bestimmung des § 30 Abs 7 WeinG besagt, daß grundsätzlich im Fach der Untersuchungsanstalten im gerichtlichen Verfahren diese zu Sachverständigen zu bestellen sind, es sei denn, daß dies wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist oder aus anderen gleich wichtigen Gründen diese Untersuchungsanstalten im Einzelfall als Sachverständige nicht in Betracht kommen.Die "Soll"-Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 7, WeinG besagt, daß grundsätzlich im Fach der Untersuchungsanstalten im gerichtlichen Verfahren diese zu Sachverständigen zu bestellen sind, es sei denn, daß dies wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist oder aus anderen gleich wichtigen Gründen diese Untersuchungsanstalten im Einzelfall als Sachverständige nicht in Betracht kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0082752
Dokumentnummer
JJR_19700408_OGH0002_0090OS00047_7000000_003