Rechtssatz RS0082781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082781
Entscheidungsdatum
20.11.2002
Rechtssatz
Im Hinblick auf die Erzwingbarkeit der Einhaltung einer Zusage des Wohnungseigentumsorganisators nach §§ 23, 25 WEG 1975 ist entscheidend, ob eine schriftliche oder mündliche Zusage der Zuteilung eines bestimmt bezeichneten Abstellplatzes erteilt wurde.Im Hinblick auf die Erzwingbarkeit der Einhaltung einer Zusage des Wohnungseigentumsorganisators nach Paragraphen 23, 25, WEG 1975 ist entscheidend, ob eine schriftliche oder mündliche Zusage der Zuteilung eines bestimmt bezeichneten Abstellplatzes erteilt wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 22/85
Entscheidungstext OGH 30.04.1985 5 Ob 22/85
Veröff: MietSlg 37611 = MietSlg 37658(19)
- 5 Ob 121/02h
Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 121/02h
Vgl; Beisatz: Die Bewirkung einer Wohnungseigentumszubehöreigenschaft setzt die schriftliche Zusage eines bestimmt bezeichneten Abstellplatzes voraus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082781
Dokumentnummer
JJR_19850430_OGH0002_0050OB00022_8500000_002