Rechtssatz RS0082783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082783
Geschäftszahl
5Ob169/86; 5Ob93/87 (5Ob94/87)
Entscheidungsdatum
04.12.1987
Rechtssatz
Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung ergibt sich, daß mit den bei der Nutzflächenberechnung nicht zu berücksichtigenden Terrassen nur solche gemeint sind, die zu einer Wohnung (Geschäftsraum) und nicht zu den der gemeinsamen Benützung aller Bewohner dienenden Gebäudeteilen gehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082783
Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0050OB00169_8600000_001