Rechtssatz RS0082796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082796
Entscheidungsdatum
27.01.1987
Rechtssatz
Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, daß die Kosten der Begehbarmachung der zu den einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen gehörenden Terrassen als Teil der Gesamtbaukosten von den Eigentümern (Benützern) der übrigen Wohnungen (Geschäftsräumen) des Hauses anteilsmäßig mitgetragen werden, obgleich ihnen diese Terrassen nicht zugute kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082796
Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0050OB00169_8600000_002