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Rechtssatz RS0082798

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0082798

Geschäftszahl

9Os126/84; 8ObA43/04p

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Norm

WeinG 1961 §45

Rechtssatz

Der objektive Tatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, erster Fall WeinG ist erfüllt, das Delikt mithin vollendet, sobald der zum Verkehr bestimmte Wein verfälscht worden, dh dessen gesetzwidrige Behandlung (Paragraph 42, Absatz eins, WeinG) abgeschlossen ist. Daraus folgt für den Fall fahrlässiger Begehung (Paragraph 45, Absatz 2, WeinG), daß die zur Verhinderung einer Verfälschung (und damit der Deliktsvollendung) notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und demnach (auch) die insoweit gebotenen Kontrollen vor bzw während des Bearbeitungsvorganges, spätestens aber gleichzeitig mit dessen Abschluß getroffen bzw vorgenommen werden müssen. Ist infolge eines (im maßgebenden Zeitpunkt) objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens des Verantwortlichen der verpönten Erfolg (die Verfälschung des Weines) bereits eingetreten (und solcherart das Delikt vollendet), dann vermag eine spätere Kontrolle nichts mehr an der Strafbarkeit des Täters zu ändern. Die nachträgliche, zum Zweck der Erlangung eines Exportzeugnisses veranlaßte Überprüfung vermag den Täter nicht zu exkulpieren.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 126/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1985 9 Os 126/84
    Veröff: EvBl 1986/70 S 243 = SSt 56/50
  • 8 ObA 43/04p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 43/04p
    Auch; Beisatz: Dies wenn der Eintritt der Bedingung, nämlich die zur Pflicht der Zahlung einer Abfertigung führende Auflösung des Arbeitsverhältnis nicht absehbar ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082798

Dokumentnummer

JJR_19850710_OGH0002_0090OS00126_8400000_001