Rechtssatz RS0082819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082819
Entscheidungsdatum
07.06.1972
Norm
WEG 1948 §1
WEG 1975 §13 Abs2
Rechtssatz
Haben die Miteigentümer eines Hauses einander in einem Wohnungseigentumsvertrag gegenseitig das Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung über bestimmte Wohnungen eingeräumt, so kann darunter nach den Kriterien des § 914 ABGB nicht auch das Recht zu einer Umwidmung dieser Wohnungen in Hotelzimmer (hier durch Vermietung von Ledigenwohnungen zum Betrieb eines Hotel garni) verstanden werden.Haben die Miteigentümer eines Hauses einander in einem Wohnungseigentumsvertrag gegenseitig das Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung über bestimmte Wohnungen eingeräumt, so kann darunter nach den Kriterien des Paragraph 914, ABGB nicht auch das Recht zu einer Umwidmung dieser Wohnungen in Hotelzimmer (hier durch Vermietung von Ledigenwohnungen zum Betrieb eines Hotel garni) verstanden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0082819
Dokumentnummer
JJR_19720607_OGH0002_0010OB00103_7200000_003