Rechtssatz RS0082831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082831
Entscheidungsdatum
15.12.1978
Rechtssatz
Dem von der Schriftform ausgenommenen Erwerb bestehenden Wohnungseigentums ist der Fall gleichzustellen, daß ausnahmsweise der spätere Erwerb eines jedenfalls zum Wohnungseigentum bestimmten Liegenschaftsanteiles samt dem dann bereits begründeten Wohnungseigentum eingeräumt wird. (offen gelassen wurde das Verhältnis zwischen § 2 Abs 2 und § 23 Abs 1 WEG 1975 Ergänzung zu 3 Ob 78,79/74).Dem von der Schriftform ausgenommenen Erwerb bestehenden Wohnungseigentums ist der Fall gleichzustellen, daß ausnahmsweise der spätere Erwerb eines jedenfalls zum Wohnungseigentum bestimmten Liegenschaftsanteiles samt dem dann bereits begründeten Wohnungseigentum eingeräumt wird. (offen gelassen wurde das Verhältnis zwischen Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz eins, WEG 1975 Ergänzung zu 3 Ob 78,79/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082831
Dokumentnummer
JJR_19781215_OGH0002_0010OB00712_7800000_001