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Rechtssatz RS0082848

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082848

Geschäftszahl

5Ob1074/92; 5Ob187/12d

Entscheidungsdatum

17.12.2012

Rechtssatz

Diese Bestimmung normiert ausdrücklich, daß eine abweichende vertragliche Regelung dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit erlangt. Der Antragsberechtigte über den Entwurf des WEG 1948(676 BlgstProt Nr römisch fünf.GP, 4) begründet die mangelnde Wirkung gegenüber Dritten damit, daß durch eine derartige Bindung Rechtsnachfolgern und Hypothekargläubigern Nachteile erwachsen könnten. Damit ergibt sich die mangelnde Wirksamkeit einer solchen (rechtswirksam zustandegekommenen) Vereinbarung - jedenfalls gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger - schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082848

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2013

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0050OB01074_9200000_001