Rechtssatz RS0082848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082848
Entscheidungsdatum
17.12.2012
Rechtssatz
Diese Bestimmung normiert ausdrücklich, daß eine abweichende vertragliche Regelung dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit erlangt. Der Antragsberechtigte über den Entwurf des WEG 1948(676 BlgstProt Nr V.GP, 4) begründet die mangelnde Wirkung gegenüber Dritten damit, daß durch eine derartige Bindung Rechtsnachfolgern und Hypothekargläubigern Nachteile erwachsen könnten. Damit ergibt sich die mangelnde Wirksamkeit einer solchen (rechtswirksam zustandegekommenen) Vereinbarung - jedenfalls gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger - schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.Diese Bestimmung normiert ausdrücklich, daß eine abweichende vertragliche Regelung dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit erlangt. Der Antragsberechtigte über den Entwurf des WEG 1948(676 BlgstProt Nr römisch fünf.GP, 4) begründet die mangelnde Wirkung gegenüber Dritten damit, daß durch eine derartige Bindung Rechtsnachfolgern und Hypothekargläubigern Nachteile erwachsen könnten. Damit ergibt sich die mangelnde Wirksamkeit einer solchen (rechtswirksam zustandegekommenen) Vereinbarung - jedenfalls gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger - schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082848
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0050OB01074_9200000_001