Rechtssatz RS0082855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082855
Entscheidungsdatum
05.11.1987
Rechtssatz
Der OGH, der in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (Z 11) auf die gemäß § 61 Abs 4 WeinG 1985 zwingend vorgeschriebene öffentliche Bekanntgabe des Urteils auf Kosten des Beschuldigten erkennt, trägt dem Erstgericht die Verfügung über die Form der Urteilsveröffentlichung auf.Der OGH, der in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 11,) auf die gemäß Paragraph 61, Absatz 4, WeinG 1985 zwingend vorgeschriebene öffentliche Bekanntgabe des Urteils auf Kosten des Beschuldigten erkennt, trägt dem Erstgericht die Verfügung über die Form der Urteilsveröffentlichung auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082855
Dokumentnummer
JJR_19871105_OGH0002_0130OS00134_8700000_003