Rechtssatz RS0082860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082860
Geschäftszahl
5Ob34/83; 5Ob24/93
Entscheidungsdatum
23.03.1993
Rechtssatz
Es ist nicht von vornherein rechtlich unmöglich, ein bestehendes Wohnungseigentumsobjekt real in zwei oder mehrere Wohnungseigentumsobjekte zu teilen, soferne und insoweit die Teile jeder für sich den Voraussetzungen des § 1 Abs 1 WEG 1975 genügen.Es ist nicht von vornherein rechtlich unmöglich, ein bestehendes Wohnungseigentumsobjekt real in zwei oder mehrere Wohnungseigentumsobjekte zu teilen, soferne und insoweit die Teile jeder für sich den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 genügen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 34/83
Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 34/83
Veröff: MietSlg 35611(26)
- 5 Ob 24/93
Entscheidungstext OGH 23.03.1993 5 Ob 24/93
Auch; Veröff: JBl 1994,51 = WoBl 1993,173 (Call)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082860
Dokumentnummer
JJR_19830927_OGH0002_0050OB00034_8300000_001