Rechtssatz RS0082875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082875
Entscheidungsdatum
02.05.1979
Rechtssatz
Wird vertraglich nur die ausschließliche Nutzung an einer Wohnung und einem bestimmten Kellerabteil zugesagt, so wird damit nichts über die Zuordnung anderer Teile der Liegenschaft als Zubehör im Sinne § 1 Abs 2 oder als solche im Sinne § 1 Abs 3 WEG 1975 ausgesagt.Wird vertraglich nur die ausschließliche Nutzung an einer Wohnung und einem bestimmten Kellerabteil zugesagt, so wird damit nichts über die Zuordnung anderer Teile der Liegenschaft als Zubehör im Sinne Paragraph eins, Absatz 2, oder als solche im Sinne Paragraph eins, Absatz 3, WEG 1975 ausgesagt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082875
Dokumentnummer
JJR_19790502_OGH0002_0010OB00585_7900000_001