Rechtssatz RS0082877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082877
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Rechtssatz
Hat der Wohnungseigentumsorganisator an einem zum Ausbau vorgesehenen Dachgeschoß als Zubehör zu einer Wohnung unselbständiges Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG erworben, muss das von ihm behauptete Einverständnis eines Wohnungseigentumsbewerbers und jetzigen Miteigentümers mit einem künftigen Ausbau des Dachgeschosses als im voraus erteilte Zustimmung zu einer künftigen, mit verschiedenen Baumaßnahmen verbundenen Widmungsänderung hinsichtlich eines Teiles der in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten gewertet werden, die nach der Generalklausel des § 24 Abs 1 zu beurteilen ist.Hat der Wohnungseigentumsorganisator an einem zum Ausbau vorgesehenen Dachgeschoß als Zubehör zu einer Wohnung unselbständiges Wohnungseigentum im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, WEG erworben, muss das von ihm behauptete Einverständnis eines Wohnungseigentumsbewerbers und jetzigen Miteigentümers mit einem künftigen Ausbau des Dachgeschosses als im voraus erteilte Zustimmung zu einer künftigen, mit verschiedenen Baumaßnahmen verbundenen Widmungsänderung hinsichtlich eines Teiles der in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten gewertet werden, die nach der Generalklausel des Paragraph 24, Absatz eins, zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 576/80
Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 576/80
Veröff: MietSlg 33492 = MietSlg 33578 = MietSlg 33607(24)
- 5 Ob 263/99h
Entscheidungstext OGH 28.09.1999 5 Ob 263/99h
Vgl auch; Beisatz: Ein Sondernutzungsvorbehalt des Wohnungseigentumsorganisators, der sich den künftigen Dachbodenausbau offenhalten will, fällt unter § 24 Abs 1 Z 1 WEG. (T1)
- 5 Ob 223/05p
Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 223/05p
Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T2)
- 5 Ob 26/17k
Entscheidungstext OGH 23.05.2017 5 Ob 26/17k
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 58/19v
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 58/19v
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: § 38 Abs 1 Z 1 WEG verbietet auch eine unbillige Beschränkung der Verfügungsrechte (nicht nur der Nutzungsrechte) von Wohnungseigentümern. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082877
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0040OB00576_8000000_002