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Rechtssatz RS0082878

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082878

Geschäftszahl

4Ob557/79

Entscheidungsdatum

03.06.1980

Rechtssatz

"Obligatorische Nutzungsrechte, die sich ein Wohnungseigentumsorganisator, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, an den in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 genannten Teilen der Liegenschaft ohne eine allen Wohnungseigentümern zugekommene und zukommende angemessene Gegenleistung vorbehalten oder ausbedungen hat" können nach Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, WEG nur "von der Mehrheit der Miteigentümer aufgekündigt werden". Die Rechtswirksamkeit obligatorischer Nutzungsrechte, die sich die Beklagte als Miteigentümerin der Liegenschaft vorbehalten oder ausbedungen hat, ist hingegen nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, WEG zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 557/79
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 557/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082878

Dokumentnummer

JJR_19800603_OGH0002_0040OB00557_7900000_004