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Rechtssatz RS0082905

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082905

Geschäftszahl

5Ob546/80

Entscheidungsdatum

07.10.1980

Rechtssatz

Behält sich der Wohnungseigentumsorganisator an Teilen der Liegenschaft, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (Paragraph eins, Absatz 3, WEG) vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 die unentgeltliche schuldrechtliche und sachenrechtliche Nutzung vor (hier: verbücherte Dienstbarkeit, an der Fassade Lichtreklamen anzubringen), so ist ein derartiger Vorbehalt nunmehr nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WEG im Zusammenhang mit Paragraph 29, Absatz 2, WEG rechtsunwirksam. Der Grundbuchseintrag und angebrachte Reklameanlage ist auch auf Antrag nur eines Miteigentümers zu beseitigen. Allerdings kann der Wohnungseigentumsorganisator mit der vertragswilligen Mehrheit der Wohnungseigentümer eine Benützungsvereinbarung nach der Vorschrift des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WEG schließen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 546/80
    Entscheidungstext OGH 07.10.1980 5 Ob 546/80
    Veröff: EvBl 1981/124 S 387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082905

Dokumentnummer

JJR_19801007_OGH0002_0050OB00546_8000000_001