Rechtssatz RS0082913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082913
Entscheidungsdatum
04.07.1978
Rechtssatz
Im Hinblick auf das vorauszusetzende Wohnungseigentum liegen mit dem § 18 WEG über die Kündigung der Verwaltung und die Abberufung des Verwalters Ergänzungen der teilweise nachgiebigen Bestimmungen der §§ 1020 und 1021 ABGB durch zwingendes Recht vor, die auf den Schutz der als abstrakt schwächer gewerteten Wohnungseigentümer abgestellt sind.Im Hinblick auf das vorauszusetzende Wohnungseigentum liegen mit dem Paragraph 18, WEG über die Kündigung der Verwaltung und die Abberufung des Verwalters Ergänzungen der teilweise nachgiebigen Bestimmungen der Paragraphen 1020 und 1021 ABGB durch zwingendes Recht vor, die auf den Schutz der als abstrakt schwächer gewerteten Wohnungseigentümer abgestellt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082913
Dokumentnummer
JJR_19780704_OGH0002_0050OB00018_7800000_001