Rechtssatz RS0082917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082917
Entscheidungsdatum
26.08.2008
Rechtssatz
Maßgebend für die Mehrheitsbildung sind die im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich gegebenen Miteigentumsanteile. Ob sich diese in Zukunft allenfalls ändern könnten, ist unbeachtlich.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1086/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1086/92
Veröff: WoBl 1993,77
- 5 Ob 169/08a
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 169/08a
Vgl; Beisatz: Die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, wofür der Grundbuchstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich ist. Eine stimmrechtsrelevante Änderung der Nutzwerte tritt erst mit der Verbücherung einer Änderung beziehungsweise Korrektur der Mindestanteile ein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082917
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0050OB01086_9200000_002