Rechtssatz RS0082924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082924
Entscheidungsdatum
04.09.2001
Rechtssatz
Bei der Auslegung des Begriffes "erstmaliger Bezug der Baulichkeit" kommt es nicht darauf an, wann alle Objekte der Baulichkeit bezogen waren, sondern auf den Einzug des ersten Benützers.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1086/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1086/92
Veröff: WoBl 1993,77
- 5 Ob 98/01z
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 98/01z
Auch; Beisatz: In § 18 Abs 1 Z 2 WEG ist geregelt, dass die fünf Jahresfrist mit dem erstmaligen Bezug der Baulichkeit beginnt. Es kommt daher nicht auf das Vorliegen der Benützungsbewilligung, sondern auf das faktische Beziehen an, wobei der Einzug des ersten Benützers die Frist in Lauf setzt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082924
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0050OB01086_9200000_003