Rechtssatz RS0082935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082935
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Feststellungsbeschluß im Sinne des § 26 Abs 1 Z 4 lit b erster Fall WEG, demgegenüber dem Verwalter und allen Miteigentümern, die im Verfahren Parteistellung genießen, Rechtskraftwirkung zukäme, noch nicht ergangen ist enthebt das Gericht in einem anderen Verfahren nicht von der Verpflichtung, die Voraussetzungen für eine Abberufung des Verwalters als Vorfrage zu prüfen.Der Umstand, daß ein Feststellungsbeschluß im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erster Fall WEG, demgegenüber dem Verwalter und allen Miteigentümern, die im Verfahren Parteistellung genießen, Rechtskraftwirkung zukäme, noch nicht ergangen ist enthebt das Gericht in einem anderen Verfahren nicht von der Verpflichtung, die Voraussetzungen für eine Abberufung des Verwalters als Vorfrage zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082935
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0050OB00078_8800000_002