Rechtssatz RS0082962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082962
Geschäftszahl
10Os165/69; 12Os80/74
Entscheidungsdatum
17.09.1974
Rechtssatz
Geldbeträge, die auf Grund des WWG gewährt worden sind, werden im Sinne des § 25 WWG ihrer Bestimmung entzogen, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes oder einem auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verwaltungsbescheid zuwider Verwendung finden, dh nicht zur Bezahlung jener Rechnungen benützt werden, für die sie rechtswirksam zugewiesen sind; denn dem Wohnhauswiederaufbaufonds obliegt nur die Bezahlung der effektiv erwachsenen Kosten; jede Kostenersparung muß dem Wohnhauswiederaufbaufonds zugute kommen. -Geldbeträge, die auf Grund des WWG gewährt worden sind, werden im Sinne des Paragraph 25, WWG ihrer Bestimmung entzogen, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes oder einem auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verwaltungsbescheid zuwider Verwendung finden, dh nicht zur Bezahlung jener Rechnungen benützt werden, für die sie rechtswirksam zugewiesen sind; denn dem Wohnhauswiederaufbaufonds obliegt nur die Bezahlung der effektiv erwachsenen Kosten; jede Kostenersparung muß dem Wohnhauswiederaufbaufonds zugute kommen. -
Die ihrer Bestimmung entzogenen Fondsmittel müssen aber wirtschaftlich ins Gewicht fallen. - Täter kann nicht bloß der Darlehensnehmer persönlich sein, sondern auch dessen gewillkürter Vertreter.
Entscheidungstexte
- 10 Os 165/69
Entscheidungstext OGH 21.11.1969 10 Os 165/69
Veröff: SSt 40/58
- 12 Os 80/74
Entscheidungstext OGH 17.09.1974 12 Os 80/74
nur: Geldbeträge, die auf Grund des WWG gewährt worden sind, werden im Sinne des § 25 WWG ihrer Bestimmung entzogen, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes oder einem auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verwaltungsbescheid zuwider Verwendung finden, dh nicht zur Bezahlung jener Rechnungen benützt werden, für die sie rechtswirksam zugewiesen sind; denn dem Wohnhauswiederaufbaufonds obliegt nur die Bezahlung der effektiv erwachsenen Kosten; jede Kostenersparung muß dem Wohnhauswiederaufbaufonds zugute kommen. - Die ihrer Bestimmung entzogenen Fondsmittel müssen aber wirtschaftlich ins Gewicht fallen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0082962
Dokumentnummer
JJR_19691121_OGH0002_0100OS00165_6900000_002