Rechtssatz RS0082965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082965
Entscheidungsdatum
08.01.1980
Rechtssatz
Die zwischen den Wohnungseigentümern untereinander verbindliche Aufteilungsgrundlage der Errichtungskosten muß nicht mit der zwischen dem einzelnen Wohnungsbewerber und Wohnungsorganisator getroffenen Vereinbarung übereinstimmen und kann allenfalls einen Rückforderungsanspruch des Wohnungseigentumsbewerbers gegen die übrigen Wohnungseigentumsbewerber auslösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082965
Dokumentnummer
JJR_19800108_OGH0002_0050OB00680_7900000_002