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Rechtssatz RS0082967

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082967

Geschäftszahl

5Ob193/68

Entscheidungsdatum

25.09.1968

Norm

WWG §31a

Rechtssatz

Wurde mit Zustimmung der Fondsverwaltung die Beschränkung des Eigentumsrechtes der Liegenschaftseigentümer durch das Wohnungseigentum gelöscht, dann begründet die nach Ablauf der Sperrfrist erfolgte neuerliche Eintragung des Wohnungseigentums auch dann kein neuerliches Veräußerungsverbot zu Gunsten des Fonds, wenn zwar durch eine Neuparifizierung eine Änderung der Grundanteile eintrat und das Pfandrecht für das ursprünglich gewährte Fondsdarlehen noch einverleibt ist, an dem im Wohnungseigentum stehenden Objekt aber keine bauliche Veränderung vorgenommen wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 193/68
    Entscheidungstext OGH 25.09.1968 5 Ob 193/68
    Veröff: EvBl 1969/77 S 125 = MietSlg 20624

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0082967

Dokumentnummer

JJR_19680925_OGH0002_0050OB00193_6800000_001