Rechtssatz RS0082967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082967
Entscheidungsdatum
25.09.1968
Rechtssatz
Wurde mit Zustimmung der Fondsverwaltung die Beschränkung des Eigentumsrechtes der Liegenschaftseigentümer durch das Wohnungseigentum gelöscht, dann begründet die nach Ablauf der Sperrfrist erfolgte neuerliche Eintragung des Wohnungseigentums auch dann kein neuerliches Veräußerungsverbot zu Gunsten des Fonds, wenn zwar durch eine Neuparifizierung eine Änderung der Grundanteile eintrat und das Pfandrecht für das ursprünglich gewährte Fondsdarlehen noch einverleibt ist, an dem im Wohnungseigentum stehenden Objekt aber keine bauliche Veränderung vorgenommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0082967
Dokumentnummer
JJR_19680925_OGH0002_0050OB00193_6800000_001