Rechtssatz RS0082985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082985
Entscheidungsdatum
10.11.1970
Norm
WEG 1948 §4
WEG 1975 §2 Abs2
Rechtssatz
§ 4 WEG setzt voraus, daß zugunsten eines Miteigentümers bereits Wohnungseigentum besteht und nun ein anderer Miteigentümer ebenfalls Wohnungseigentum begründen will. Daß dies nur anläßlich des Erwerbes eines Liegenschaftsanteiles, nicht aber später möglich ist, kann nicht gesagt werden; dies hätte im Gesetz ausdrücklich bestimmt werden müssen.Paragraph 4, WEG setzt voraus, daß zugunsten eines Miteigentümers bereits Wohnungseigentum besteht und nun ein anderer Miteigentümer ebenfalls Wohnungseigentum begründen will. Daß dies nur anläßlich des Erwerbes eines Liegenschaftsanteiles, nicht aber später möglich ist, kann nicht gesagt werden; dies hätte im Gesetz ausdrücklich bestimmt werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0082985
Dokumentnummer
JJR_19701110_OGH0002_0080OB00243_7000000_001