Rechtssatz RS0082996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082996
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
Die Anwendbarkeit der Regelung des § 13 WEG setzt voraus, dass die durch das Wohnungseigentum begründete dingliche Rechtsgemeinschaft gegeben ist. Der erkennende Senat hält das Vorliegen dieser dinglichen Rechtsgemeinschaft auch für ausreichend, so dass die Norm des § 13 WEG zwischen den Wohnungseigentümern auch schon vor tatsächlicher Errichtung der Räumlichkeiten maßgebend ist.Die Anwendbarkeit der Regelung des Paragraph 13, WEG setzt voraus, dass die durch das Wohnungseigentum begründete dingliche Rechtsgemeinschaft gegeben ist. Der erkennende Senat hält das Vorliegen dieser dinglichen Rechtsgemeinschaft auch für ausreichend, so dass die Norm des Paragraph 13, WEG zwischen den Wohnungseigentümern auch schon vor tatsächlicher Errichtung der Räumlichkeiten maßgebend ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 25/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 5 Ob 25/90
Veröff: WoBl 1991,64 (Call) = MietSlg XLII/31
- 5 Ob 153/00m
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 153/00m
nur: Die Anwendbarkeit der Regelung des § 13 WEG setzt voraus, dass die durch das Wohnungseigentum begründete dingliche Rechtsgemeinschaft gegeben ist. (T1)
- 5 Ob 38/01a
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 38/01a
Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/37
- 5 Ob 172/16d
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 172/16d
nur T1; Beisatz: § 16 Abs 2 WEG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082996
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_0050OB00025_9000000_001