Rechtssatz RS0082998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082998
Entscheidungsdatum
10.09.1969
Norm
WEG 1948 §2
WEG 1975 §3
WEG 1975 §26 Abs2 Z9
Rechtssatz
Die Rechtskraft einer vorangegangenen Parifizierungs-Entscheidung steht - wenn sich der Sachverhalt seither nicht geändert hat - einem Antrag auf Neuparifizierung nur dann entgegen, wenn die vorhergegangene Entscheidung allein im Zeitpunkt jenes Verfahrens vorhandenen bücherlichen Miteigentümern der Liegenschaft zugestellt wurde; die Entscheidung bindet dann sowohl die damaligen Miteigentümer, denen sie zugestellt wurde, als auch alle, die in der Folge einen Miteigentumsanteil erworben haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0082998
Dokumentnummer
JJR_19690910_OGH0002_0050OB00204_6900000_002