Rechtssatz RS0083000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083000
Geschäftszahl
5Ob31/83; 5Ob63/83
Entscheidungsdatum
20.12.1983
Rechtssatz
Bei Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an einer bereits bestehenden Wohnung reicht im Falle der ungebührlichen Verzögerung der Begründung von Wohnungseigentum in der Regel die allgemeine Klage auf Vertragszuhaltung aus. Dies gilt umso mehr für den Fall, in dem die Wohnung dem Kläger bereits übergeben und der gesamte Kaufpreis zahlenmäßig bestimmt vereinbart wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083000
Dokumentnummer
JJR_19830927_OGH0002_0050OB00031_8300000_001