Rechtssatz RS0083008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083008
Geschäftszahl
1Ob537/95 (1Ob1551/95)
Entscheidungsdatum
27.07.1995
Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses ist stets zu prüfen ist, welches von mehreren zu Gebote stehenden Mitteln zur Abwehr von Beeinträchtigungen desselben Rechtsanspruchs die weitergehende Bereinigungswirkung hat und dem deshalb der Vorzug gebührt. Von mehreren Leistungsbegehren muß jenes gewählt werden, das für sich bereits zu dem angestrebten Ziel führt: Müßte dagegen mindestens ein weiteres Verfahren abgeführt werden, wenn anstelle des rechtlich möglichen, das erkennbare Ziel unmittelbar anstrebenden Leistungsbegehrens ein anderes (Leistungs-)Begehren erhoben wurde, so ist dieses aus den voranstehenden Erwägungen abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083008
Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00537_9500000_004