Rechtssatz RS0083028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083028
Entscheidungsdatum
22.01.1980
Rechtssatz
Bei Abschluß einer Vereinbarung, die auf Verschaffung von Wohnungseigentum gerichtet ist, geht der Wohnungseigentumsorganisator von der selbstverständlichen Voraussetzung aus, daß der Wohnungseigentumsbewerber sich den Anforderungen gemäß verhalten werde, die das Zusammenleben mit anderen Wohnungseigentumsbewerbern in der mit ihnen zu begründenden Gemeinschaft erfordert und ihnen zumutbar erscheinen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083028
Dokumentnummer
JJR_19800122_OGH0002_0050OB00709_7900000_002