Rechtssatz RS0083029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083029
Geschäftszahl
5Ob12/82 (5Ob13/82); 5Ob10/82 (5Ob11/82)
Entscheidungsdatum
02.03.1982
Rechtssatz
Für die Klage auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentums an der zugesagten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit ist der Gerichtsstand nach § 25 Abs 1 WEG auch dann gegeben, wenn die Fälligkeit des Anspruchs vertraglich gegenüber den Voraussetzungen des § 25 Abs 1 WEG vorverlegt wurde.Für die Klage auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentums an der zugesagten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit ist der Gerichtsstand nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG auch dann gegeben, wenn die Fälligkeit des Anspruchs vertraglich gegenüber den Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, WEG vorverlegt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083029
Dokumentnummer
JJR_19820302_OGH0002_0050OB00012_8200000_003