Rechtssatz RS0083031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083031
Entscheidungsdatum
12.05.1977
Rechtssatz
Der Umstand, daß der Wohnungseigentumsorganisator unter Ausnützung alter Vollmachten seine Liegenschaften ungerechtfertigt belasten könnte, rechtfertigt nicht eine Klagsführung nach § 25 Abs 1 WEG 1975.Der Umstand, daß der Wohnungseigentumsorganisator unter Ausnützung alter Vollmachten seine Liegenschaften ungerechtfertigt belasten könnte, rechtfertigt nicht eine Klagsführung nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083031
Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0070OB00558_7700000_003