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Rechtssatz RS0083040×

Rechtssatz RS0083040

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083040

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Rechtssatz

Begehrt der Antragsteller die Genehmigung einzelner voneinander trennbarer baulicher Änderungen und bringt er unmißverständlich zum Ausdruck, daß auch die Teilstattgebung für ihn sinnvoll sei, gibt das Erstgericht dem Antrag teilweise statt und bekämpfen die Antragsgegner nur die Vornahme einzelner bewilligter Änderungen, dann bedeutet es einen Verstoß gegen die Teilrechtskraft, wenn das Rekursgericht unter Überschreitung des Rekursantrages der Antragsgegner in Abänderung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses den Antrag gänzlich abweist. Es besteht zwischen dem unangefochten gebliebenen Teil und dem mit Rekurs angefochtenen Teil der erstgerichtlichen Entscheidung diesfalls nämlich kein untrennbarer Zusammenhang, der den Eintritt der Teilrechtskraft verhindern und das Rekursgericht zur Überschreitung des Rekursantrages berechtigen würde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 136/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 5 Ob 136/86
  • 5 Ob 38/19b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 38/19b
    Vgl; Beisatz: Aber auch wenn der änderungswillige Wohnungseigentümer seinen Antrag ausdrücklich auf die Widmungsänderung beschränkt, dürfen die damit notwendig verbundenen baulichen Umbaumaßnahmen als Teil der typischen Auswirkungen einer solchen Änderung nicht außer Betracht bleiben. Eine isolierte Beurteilung nur der Widmungsänderung würde dem Gebot der Wahrung der schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht gerecht. (T1)
  • 5 Ob 222/19m
    Entscheidungstext OGH 19.11.2020 5 Ob 222/19m
    Vgl
  • 5 Ob 2/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.11.2023 5 Ob 2/23i
    Beisatz wie T1
  • 5 Ob 42/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.04.2025 5 Ob 42/25z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083040

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0050OB00136_8600000_001