Rechtssatz RS0083045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083045
Entscheidungsdatum
09.05.1973
Rechtssatz
Das Betreten und die Benutzung fremder Grundstücke unter Berufung auf § 72 WRG ist auch statthaft, wenn der Eintritt jener Lage, die die Inanspruchnahme fremden Grundes erforderte, schuldhaft herbeigeführt wurde.Das Betreten und die Benutzung fremder Grundstücke unter Berufung auf Paragraph 72, WRG ist auch statthaft, wenn der Eintritt jener Lage, die die Inanspruchnahme fremden Grundes erforderte, schuldhaft herbeigeführt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0083045
Dokumentnummer
JJR_19730509_OGH0002_0010OB00065_7400000_001