Rechtssatz RS0083048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083048
Entscheidungsdatum
12.01.1978
Rechtssatz
Auch der Vertrag über den Erwerb eines vorerst noch unbestimmten Miteigentumsanteiles an einer Liegenschaft unterliegt der Formvorschrift des § 2 Abs 2 WEG 1975, wenn er in der Absicht geschlossen wurde, mit den übrigen Miteigentümern Wohnungseigentum an den Wohnungen eines erst zu errichtenden Hauses zu begründen.Auch der Vertrag über den Erwerb eines vorerst noch unbestimmten Miteigentumsanteiles an einer Liegenschaft unterliegt der Formvorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, WEG 1975, wenn er in der Absicht geschlossen wurde, mit den übrigen Miteigentümern Wohnungseigentum an den Wohnungen eines erst zu errichtenden Hauses zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083048
Dokumentnummer
JJR_19780112_OGH0002_0070OB00724_7700000_001