Rechtssatz RS0083059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083059
Entscheidungsdatum
09.07.1980
Rechtssatz
Als Ausschließungsgründe können nur Umstände geltend gemacht werden, die sich in der Person des auszuschließenden Teilhabers ereignet haben. Nur in den Ausschlußfällen des § 22 Abs 1 Z 2 und 3 WEG 1975 ist unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 2 WEG 1975 des Verhalten Dritter ausnahmsweise demjenigen eines Teilhabers gleichgestellt.Als Ausschließungsgründe können nur Umstände geltend gemacht werden, die sich in der Person des auszuschließenden Teilhabers ereignet haben. Nur in den Ausschlußfällen des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WEG 1975 ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WEG 1975 des Verhalten Dritter ausnahmsweise demjenigen eines Teilhabers gleichgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083059
Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0010OB00635_8000000_002