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Rechtssatz RS0083060×

Rechtssatz RS0083060

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083060

Geschäftszahl

5Ob18/94

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Rechtssatz

Paragraph 8, WEG, der die grundsätzliche Unteilbarkeit des mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils festlegt, regelt nur die sachenrechtliche Zuordnung, daß also im Grundbuch bezüglich eines Wohnungseigentumsobjektes nur eine Person als dinglich berechtigt aufscheinen kann. Folglich regeln auch Paragraph 9, Absatz eins, WEG und Paragraph 12, Absatz eins, WEG nur diesen Rechtsbereich. Die obligatorischen Wirkungen eines Rechtsgeschäftes über die Begründung oder Verschaffung von Wohnungseigentum werden durch diese nach außen hin in Erscheinung tretende Güterzuordnung (Paragraphen 9, Absatz eins, 12, Absatz eins, WEG) nicht berührt; dann kann die Begründung von Wohnungseigentum auch von Personen vereinbart werden, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht Miteigentümer der fraglichen Liegenschaft sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 18/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 5 Ob 18/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083060

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0050OB00018_9400000_002