Rechtssatz RS0083066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083066
Entscheidungsdatum
27.05.1986
Rechtssatz
Unter den Aufwendungen für Anlagen im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG sind alle mit diesen Anlagen verbundenen Aufwendungen (zum Unterschied von allen sonstigen Aufwendungen für die Liegenschaft) zu verstehen; das sind vor allem die mit der Verbesserung dieser Anlagen verbundenen Aufwendungen.Unter den Aufwendungen für Anlagen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG sind alle mit diesen Anlagen verbundenen Aufwendungen (zum Unterschied von allen sonstigen Aufwendungen für die Liegenschaft) zu verstehen; das sind vor allem die mit der Verbesserung dieser Anlagen verbundenen Aufwendungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083066
Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0050OB00056_8600000_001