Rechtssatz RS0083072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083072
Entscheidungsdatum
12.11.1995
Norm
ArbVG §81
LBedG Vlbg allg
Rechtssatz
Die durch das oben genannte Landesgesetz mit Wirkung vom 1.7.1994 begründete Eigenschaft der bis dahin als Arbeiter bezeichneten Arbeitnehmer als "Landesangestellte in handwerklicher Verwendung" berührt den Bestand des zuvor gewählten Arbeiterbetriebsrates eines Landeskrankenhauses nicht. Der Vorsitzende des Arbeiterbetriebsrates hat daher eine Wahlberechtigung zur Wahl des Zentralbetriebsrates der Landeskrankenhäuser Vorarlbergs. (§ 48 ASGG).Die durch das oben genannte Landesgesetz mit Wirkung vom 1.7.1994 begründete Eigenschaft der bis dahin als Arbeiter bezeichneten Arbeitnehmer als "Landesangestellte in handwerklicher Verwendung" berührt den Bestand des zuvor gewählten Arbeiterbetriebsrates eines Landeskrankenhauses nicht. Der Vorsitzende des Arbeiterbetriebsrates hat daher eine Wahlberechtigung zur Wahl des Zentralbetriebsrates der Landeskrankenhäuser Vorarlbergs. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083072
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19951112_OGH0002_008OBA00198_9500000_001