Rechtssatz RS0083073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083073
Entscheidungsdatum
12.11.1995
Rechtssatz
Die Sektionierung der Belegschaft in Arbeiter und Angestellte (§ 40 Abs 2 ArbVG) findet nur auf der Ebene des Betriebes statt, hingegen nicht (mehr) auf den Ebenen des Unternehmens - § 81 Abs 3 ArbVG ist eine sanktionslose Sollbestimmung - und des Konzerns. (§ 48 ASGG)Die Sektionierung der Belegschaft in Arbeiter und Angestellte (Paragraph 40, Absatz 2, ArbVG) findet nur auf der Ebene des Betriebes statt, hingegen nicht (mehr) auf den Ebenen des Unternehmens - Paragraph 81, Absatz 3, ArbVG ist eine sanktionslose Sollbestimmung - und des Konzerns. (Paragraph 48, ASGG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083073
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19951112_OGH0002_008OBA00198_9500000_002